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Hubarbeitsbühnen

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Richtlinien / Grundlagen

Von der Berufsgenossenschaft wird in der Unfallverhütungsvorschrift zur Ausbildung und Prüfung von Hubarbeitsbühnenfahrern laut BGV D 27 unter § 7 Absatz 1 sowie unter BGG 925 gefordert: Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  • mindestens 18 Jahre alt sind

  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

  • ihre Befähigung nachgewiesen haben

Dies schreiben alle Berufsgenossenschaften vor.

Achtung ! Jährliche Unterweisungspflicht!

Die BG-Vorschriften A1 § 7 und § 14 sowie dass Arbeitsschutzgesetz §§12 u. 15 schreiben die Durchführung einer jährlichen Unterweisung/ Nachschulung vor.

Bitte beachten:

Wenn Sie Ihre Hubarbeitsbühne auf öffentlichem Gelände bewegen benötigen Sie einen gültigen Führerschein Klasse B

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